Sühnekreuze

Unter www.suehnekreuz.de gibt es eine Sammlung von Geschichten, bzw. Standorten zu dem Thema.

Für den Familiennamen Storer in Hailtingen ist diese Geschichte von Interesse (komplett bitte hier klicken):

Den einen dieser aus Oberschwaben stammenden Totschlagssühneverträge (A) brachte die „Sonntagsfreude“, Beilage zur Riedlinger Zeitung von 1919, Nr.21. Der Herausgeber ist wahrscheinlich Pfarrer Selig in Aigendorf OA. Riedlingen. […]

A. Sühne für einen Totschlag im Jahre 1583/84. Im November 1583 wurde Mathis Storer von Hailtingen auf dem Ried zwischen Unlingen und Daugendorf von Bartholomä Meichel von Hailtingen dermaßen verwundet, daß er infolge davon starb. Zum gütlichen Vergleich dieser Sache erschienen am 29.November 1583 beide Parteien auf der Oberamtskanzlei zu Dürmentingen …….. Da sie aber zu keinem gütlichen Vergleich gelangen konnten, übergaben sie den Fall einer Kommission, welche aus dem Obervogt zu Dürmentingen, dem Salmansweiler Hofmeister zu Riedlingen, dem Schultheißen und einem Bürger von Dürmentingen, den Ammännern von Unlingen, Möhringen und Zwiefaltendorf bestand. Also saßen diese zu Gericht und verkündeten folgenden Urteilsspruch:

1. Bartholomä Meichel muß zu Anfang des Jahres 1584 in der Pfarrkirche zu Hailtingen für den Entleibten einen Trauergottesdienst durch vier Priester mit zwei Aemtern und zwei Seelmessen abhalten lassen und, solange der Gottesdienst dauert, klageweise vor der Bahre (Tumba) stehen und eine abgebrochene brennende Kerze in der Hand haben, auch mit fünf Verwandten zu Opfer gehen und Gott den Herrn um Verzeihung bitten. Zu diesem Gottesdienst, der acht Tage zuvor von der Kanzel zu verkünden ist, muß er 4 Pfund Wachs stiften, aus der die gewöhnlichen Bahr- und Opferkerzen gemacht werden sollen. Ferner soll er ein Maß Wein und für einen Batzen Brot „aufsetzen“ (Almosen).

2. Der Täter muß sich durch einen ordentlichen Priester absolvieren lassen; dagegen soll ihm „das entblößte Schwert zu tragen und auf das Grab zu liegen“ erlassen sein.

3. Der Verwandtschaft des Entleibten muß er 55 Gulden erlegen, nähmlich 15 Gulden am Bußtag und dann jährlich 10 Gulden, bis alles bezahlt ist. Der Sicherheit wegen werden Veit Meyer, Ammann von Hailtingen, und Martin Meichel, des gewesenen Ammanns daselbst Sohn, als Bürgen aufgestellt.

4. An der Anlinger Straße oder beim Flecken Hailtingen wo man es verlange, muß der Täter mit Verwilligung der Obrigkeit ein steine Kreuz setzen lassen, 6 Schuh hoch und 4 Schuh breit.

5. B. Meichel muß nach geschehener Buße den Flecken Hailtingen 1½ Jahre lang meiden, vor den Verwandten des Toten auf Weg und Steg weichen und darf auch die Wirtshäuser, in denen sie sich aufhalten, nicht besuchen, außer er wäre zuvor in einem Wirtshaus; dann dürfe er drinbleiben.

Damit waren beide Teile zufrieden und jeder trug seine Kosten selbst; sie versprachen, sich an diesen Vertrag zu halten. (Johner 1929)

 

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