Heinzelmann – Link von Herbertingen nach Steinhilben

Hans Jakob Heinzelmann (*err. 1652), Ehefrau: Catharina Schlayweck

Eltern: Georg Heinzelmann von Steinhülben, Schmied in Wolfartsweiler, Herbertingen, verh. (um 1648) Ursula Bauer, deren Vater: Hans Baur  

http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-530028-376 (Dep. 30/1 T2 Bd. 133 S. 332, 1648, Bild 376)  
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-530045-392 (Dep. 30/1 T2 Bd. 149 S. 189r, 1686, Bild 392)  
http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-530047-640 (Dep. 30/1 T2 Bd. 151 S. 319r, 1692, Bild 640)

Information und Transkription von Daniel Oswald, Forschergruppe Oberschwaben:

http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-530047-640

Verhörpro’tokoll Grafschaft Friedberg-Scheer
Band 151 Seite 319v Internetbild-Nr. 640 vom 09.12.1692
„Herbertingen:
Ursula Baur läßt den mit ihrem Sohn Hans Jakob Heinzelmann in Mai Ao 1690 getroffenen Vergleich und Leibgeding, so beschehen im Beiwesen Hans Jakob Nasals, Unteramanns und Jakob Knittels, Dorfpflegers zu ersagtem Herbertingen, da’to ad Pro’tokollum übergeben, erstlich übergibt obgemelte Ursla Bayrin ermelt ihrem Sohn der eigentumliche halbe Behausung, samt drei  und einer halben Jauchert Ackers in alte drei Ösch, dergestalten, dass er sowohl die Behausung, als auch die Äcker zu nutzen, zu brauchen und zu niessen haben, hingegen aber alle auf dem Haus und Güter stehende Schulden und Kapitalien verzinsen oder bezahlen, auch alle seine Contrbutiones und andere Beschwerden so darüber und daraus gehen, entrichten und bezahlen soll, welches er Heinzelmann auch zu tun auf sich genommen und dabei versprochen und zugesagt, ihr Bayrin, als seiner Mutter, so lang ihr das Leben von dem lieben Gott verliehen wird, die notwendige Unterhaltung in Kleidern und Leibsnahrung, so gut er vermögen hat, neben 8 fl jährlich baren Gelds und vier Reister? gemachten Werks unverweigerlich zu geben und zu reichen, auch ihr so lang sie in seinem Haus, eine eigene Stuben innen zu lassen und mit Holz nicht weniger all anderen Notwendigkeiten zu versehen und dies alles verspricht er auch zu tun und zu praestieren, wann sie nach belieben in ihr eigen: oder in eine andere Behausung ziehen würde, falls aber wäre, dass sie bei der Leibspfründt, oder andere Ursachen halber Klage hätte und nicht bei gemeltem, ihrem Sohn, bleiben könnte, soll sie gute frag? und Macht haben ihre Güter, samt der halben Behausung ohne einiges Entgeld des gemessenen wieder an sich zu ziehen und damit nach ihrem Willen zu schafffen, schalten und zu walten, dahingegen man sie, bis zu ihrem absterben diese Leibspfründt gemeinser und also friedlich bei einander sein würden, solle die völlige Verlassenschaft ihm Heinzelmann allein zu fallen.“

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